Berechnung von Abstellflächen

Anrechnung von Abstellräumen zur Wohnfläche durch die neue Wohnflächenverordnung festgelegt

Die gesetzliche Vorschrift zur Berechnung der Wohnfläche liegt in der Wohnflächenverordnung (WoFIV) in Verbindung mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) begründet. Für Mieter und Vermieter lassen sich hier klare Regelungen finden, welche Fläche dem Wohnraum anzurechnen ist und welche nicht.

Grundsätzlich sind alle Räume mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern vollständig anzurechnen. Anders sieht dies aus für Räume mit einer lichten Höhe von mehr als einem Meter aber weniger als zwei Metern aus, dort wird nur die Hälfte der Fläche als Wohnraum angerechnet. Alle Flächen die unter einer Höhe von einem Meter liegen, zählen nicht zur Wohnfläche (§ 4 WoFIV).

Die Wohnflächenverordnung besagt nun, dass Abstellräume die außerhalb der Wohnung liegen z. B. Kellerräume oder Dachböden nicht zur Wohnfläche gehören und somit bei der Berechnung des Wohnraums nicht berücksichtig werden. Anders sieht es aus mit Abstellräumen die innerhalb der Wohnung liegen, diese werden gemäß § 4 der Wohnflächenverordnung mitberechnet.

Ausnahme von der Wohnflächenverordnung sind alle Wohnungen, die vor dem 01. Januar 2004 erbaut oder umgebaut wurden. Für Gebäude, die vor 2004 auf Basis der alten Wohnflächenverordnung entstanden sind, gelten auch weiterhin die alten Regelungen, sofern hier keine Veränderungen vorgenommen werden. Hier ist die Zweite Berechnungsverordnung (II.BV) anzuwenden. Alle Veränderung z.B. in Form eines Umbaus die ab 2004 vorgenommen wurde, sind der neuen Wohnflächenverordnung zuzurechnen. Die Wohnflächenzahl zählt neben anderen Beschaffenheiten (z. B. Gebäudeart, Baujahr) auch zu einer der wesentlichsten Faktoren bei der Berechnung der Wohngebäudeversicherung.

Abstellraum Wohnfläche

Anrechnung von Abstellfläche zur Wohnfläche?