Quellensteuer

Quellensteuer als Sonderfall

Die zahlreichen verschiedenen Steuerarten, machen es manchmal schwer, einzelne Besteuerungen zu definieren bzw. den Anwendungsbereich zu kennen. Im Folgenden wird ein Sonderfall im Rahmen der Besteuerung von Erträgen in anderen Quellenländern beschrieben, der in den Bereich des internationalen Steuerrechts gehört: die sogenannte Quellensteuer.

Erhebung der Quellensteuer

Diese Art von Steuern werden vom jeweiligen Quellenstaat (Land der Entstehung des Ertrags) erhoben, wenn Steuerausländer dort Erträge erzielen. In der Regel werden die entsprechenden Steuern direkt vom Ertrag im Rahmen einer entsprechenden Ertragssteuer einbehalten. Sie entsteht immer dann, wenn Inländer im Ausland, welches der Quellenbesteuerung unterliegt, Erträge erzielen. Typische Erträge in diesem Zusammenhang sind Erträge aus Kapitalanlagen, z.B. Dividenden oder Zinserträge. Im Quellenland ist im Ertragsfall die Quellensteuer zu entrichten, die unter Umständen im eigenen Land auf die allgemeine Steuerschuld angerechnet werden kann. Mitunter gibt es zwischen einzelnen Ländern völkerrechtliche Verträge zur Besteuerung von Erträgen, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen. Die tatsächliche Besteuerung und die maximale Quellensteuer für Erträge werden im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.

Steuerarten die von der Quellensteuer betroffen sind

Diese Form der Besteuerung hat eine wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmen, die entsprechende Erträge an die Steuerausländer auszahlen, da die Steuern direkt an die zuständigen Finanzämter abgeführt werden müssen. Unternehmen, die auf das Abführen dieser Steuern verzichten, machen sich der Steuerhinterziehung schuldig. In Deutschland sind folgende Steuern davon betroffen: die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer und die Bauabzugssteuer. Entsprechende Regelungen sind im Einkommenssteuergesetz (EStG) zu finden. Steuerzahler, die im Quellenland bereits eine Ertragssteuer abgeführt haben, können nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern eines existiert, beim eigenen Finanzamt eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der inländischen Steuerlast beantragen. Klassische Anwendungsfälle sind Kapitalanlagen von Inländern auf ausländischen Banken, deren Zinserträge entsprechender Besteuerung bedürfen. Die tatsächliche Steuerlast und der Steuereinzug werden im Quellenabzugsverfahren vollzogen. Kapitalerträge werden in Deutschland beispielsweise pauschal mit 25 % besteuert. Sofern der persönliche Steuersatz niedriger ist, kann eine entsprechende Minderung beantragt werden.

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