Instandhaltungsrücklage

Eigentümer von Eigentumswohnung müssen eine Rücklage für die Instandhaltung des Gebäude abführen

Demnach sind die Eigentümer dazu verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme auf ein separates Konto abzuführen, welches vom Verwalter des gemeinschaftlichen Wohneigentums verwaltet wird. Die Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums bestimmt und kann vom Verwalter auch nur für diese Zwecke verwendet werden.

Als Instandhaltung werden hier alle getätigten Maßnahmen betrachtet, die im Vorfeld erledigt werden müssen, um schwere Wohnungsmängel zu vermeiden. Auf der anderen Seite bilden alle baulichen Maßnahmen, die einen vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen, eine Instandsetzung im eigentlichen Sinne. Alle diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf das Sondereigentum, sondern auf das gemeinschaftlich genutzte Eigentum.

Die Instandhaltungskosten setzen sich anteilig aus allen Mieteigentumsanteilen zusammen, der Verteilungsschlüssel bildet hier häufig die Quadratmeterfläche der einzelnen Wohnungen. Beim Verkauf einer Wohnung wird die Instandhaltungsrücklage nicht ausbezahlt, sondern an den Verkäufer weiter veräußert.

Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie kann die Instandhaltungskosten grundsätzlich von der Steuer absetzten, Bedingung dafür ist, dass diese auch tatsächlich angefallen sind. Die Abführung einer Instandhaltungsrücklage, bildet hier keine gesetzliche Grundlage zur steuerlichen Absetzbarkeit.