Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung (HeizkV)

Die Heizkostenverordnung (HeizkV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die rechtliche Basis für die Heizkostenabrechnungen bildet. Sie regelt die Abrechnung über Heizkosten und Warmwasser im Wohnungseigentümerverhältnis und Mietverhältnis. Die HeizkV impliziert demnach bestimmte anzuwendende Verfahren, um die angefallenen Heizkosten für ein zentral beheiztes Mehrparteienhaus auf einzelne Wohneinheiten angemessen zu verteilen.

HeizkV ist zwingendes Recht

Die Heizkostenverordnung ist seit 1981 zwingendes Recht und verfolgt das Ziel, die Mieter zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Energie zu veranlassen, da die Höhe der anfallenden Kosten vom individuellen Verbrauchsverhalten eines jeden Mieters abhängt.

Laut §2 (HeizkV) gilt die Heizkostenverordnung „grundsätzlich vor jeder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung, es sei denn, es handelt sich um ein Gebäude mit einer oder mit zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird.“ 2009 trat eine novellierte Fassung der Heizkostenverordnung in Kraft, die besagt, dass diese fortan für alle Abrechnungszeiträume, die am 01. Januar 2009 oder später beginnen, anzuwenden ist. Für Abrechnungsperioden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung angelaufen sind, gilt nach §12 Abs. 6 (HeizkV) bis zum Ablauf dieses Abrechnungszeitraumes noch letztmalig die „alte“ Fassung der Heizkostenverordnung.

Änderungen der Heizkostenverordnung ab 2014

Seit Beginn dieses Jahres traten wichtige zu beachtende Änderungen der Heizkostenverordnung in Kraft, die im Folgenden zusammengefasst werden. Zunächst ist seit dem 1.1.2014 vorgeschrieben, dass Sie als Hauseigentümer zusätzlich zum Warmwasserzähler einen Wärmezähler für die Warmwassertrennung benötigen. Das schreibt die Heizkostenverordnung seit ihrer Novellierung zum 1.1.2009 in §9 Abs.2 Satz1 (HeizkV) so vor. Dadurch kann der Verbrauch exakt einer Wohneinheit beigemessen werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass alte Zähler ausgewechselt werden müssen. Laut § 12 Abs.2 Nr.2 (HeizkV) müssen Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1.1.1987 installiert wurden, sowie Heizkostenverteiler, die vor dem 1.7.1981 montiert wurden, ausgetauscht werden. Sie können als Vermieter von dieser Auflage nur befreit werden, wenn die Kosten oder der Aufwand der Installation unzumutbar hoch sind. Bei Nichtbeachtung kann der Mieter Kürzungen der Miete rechtlich vornehmen.

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