StromGVV

Lückenlose Stromversorgung durch Strom GVV

Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) stellt die gesetzlichen Grundsätze für die lückenlose Stromversorgung der Endverbraucher durch die Grundversorger dar. Zuletzt geändert wurde die StromGVV am 25.07.2013 und sie enthält alle Grundlagen zur allgemeinen Stromversorgung z. B. den Umfang der Grundversorgung, wie erfolgt die Ablesung der Zählerstände aber auch in welchen Ausnahmefällen ist der Versorger berechtigt die Grundversorgung zu unterbrechen.

Anwendungsbereich der StromGVV

Im Sinne der StromGVV sind die Grundversorger das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Kunden sind im Rahmen der Verordnung die jeweiligen Haushalte. Eine detaillierte vertragliche Ausarbeitung zwischen dem jeweiligen Versorger und den einzelnen Haushalten erfolgt im Grundversorgungsvertrag. Hier werden Angaben zum Kunden, zum Zähler (Bezeichnung, Aufstellungsort), zum Grundversorger (Name, Anschrift) aber auch zu allgemeinen Preisen gemacht.

Der Versorger ist nach § 5 StromGVV dazu verpflichtet, jede Preisänderung sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zeitgleich der Öffentlichkeit und dem Kunden mitzuteilen. Für den Kunden eröffnet sich durch diese Preiserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

Umfang der Grundversorgung

Nach § 6 der StromGVV ist der Versorger dazu verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf der Kunden zu befriedigen und zu jedem Zeitpunkt Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, im Falle eines Stromanbieterwechsel durch den Kunden. Dem Kunden dürfen durch diesen Wechsel auch keine gesonderten Entgelte auferlegt werden. Ausgenommen von einer lückenlosen Stromversorgung sind u. a. Umstände die durch höhere Gewalt verursacht werden, die nicht vom Grundversorger zu verantworten oder auch aus wirtschaftlichen Gründen dem Versorger nicht zumutbar sind (z. B. Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV). Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an Elektrizität durch den Grundversorger abzudecken. Der Gesetzgeber lässt hier allerdings auch einige Ausnahmen zu, wie z. B. die Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energie.

Ermittlung des Zählerstands

Das Ablesen des Zählerstands (§ 11 StromGVV) kann vom Grundversorger aber auch durch den Verbraucher selbst erfolgen. Gibt es für den Grundversorger keine Möglichkeit den Zählerstand festzustellen, weil er z. B. keinen Zugang zum Zähler hat oder versäumt der Verbraucher mehrfach die Selbstablesung, kann der Zählerstand aufgrund vergleichbarer Kunden durch den Versorger geschätzt werden. Bestehen berechtigte Zweifel an der Messgenauigkeit des Zählers, kann der Verbraucher eine Prüfung des Zählers veranlassen (§ 8 StromGVV).

Ausnahmeregelung: Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV

Auch wenn der Versorger nach § 6 StromGVV zu einer lückenlosen Bedarfsdeckung der Elektrizität verpflichtet wird, ist in gesonderten Ausnahmefällen eine Unterbrechung der Versorgung zulässig. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV wird insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eine Unterbrechung der Versorgungsleistung eingeräumt. Die Unterbrechung muss allerdings vier Wochen im Voraus, sowie nochmaliger Erinnerung drei Werktage vorher, angekündigt werden. Die Zahlungsverpflichtung muss jedoch mindestens einen Betrag von 100 Euro übersteigen, wobei Beiträge von noch nicht durch die Rechtsprechung entschiedene Preiserhöhungen nicht berücksichtigt werden. Bestehen begründete Zweifel, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Grundversorger auf die Vorauszahlung (§ 14 StromGVV) oder auch auf die Entrichtung einer Sicherheitsleistung (§ 15 StromGVV) z. B. eine Barzahlung bestehen. Tritt eine wiederholte Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung auf, kann der Versorger dem Kunden fristlos kündigen (§ 21 StromGVV).

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